Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht grundlegend reformiert. Diese Übersicht beantwortet die wichtigsten Fragen – mit Verweis auf die aktuellen Vorschriften aus BGB und Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).
Am 1. Januar 2023 ist die umfassendste Reform des Betreuungsrechts seit 1992 in Kraft getreten. Sie stellt Selbstbestimmung und Wunschbefolgung ins Zentrum.
Die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung wurden komplett neu gefasst: aus §§ 1896 ff. BGB a. F. wurden §§ 1814 ff. BGB. Inhaltlich rücken Wunsch- und Wohlbefolgung, unterstützte Entscheidungsfindung und der Erforderlichkeitsgrundsatz in den Mittelpunkt. Zusätzlich regelt das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die Berufszulassung und die Aufgaben der Betreuungsbehörden.
Korrekt ist seit 2023 „Aufgabenbereich". Das Betreuungsgericht legt einzelne Aufgabenbereiche fest – etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung – und nur in diesem Umfang darf der Betreuer handeln. Eine pauschale „Rundum-Betreuung" gibt es nicht mehr.
Nein. Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und darf eigene Entscheidungen treffen. Der Betreuer vertritt sie nur dort, wo es erforderlich ist – und stets nach ihren Wünschen.
Die zentrale Neuerung der Reform: Maßstab der Betreuung sind nicht mehr abstrakte Wohlerwägungen, sondern die konkreten Wünsche der betreuten Person.
Der Betreuer hat den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Das gilt auch für Wünsche, die andere für unvernünftig halten. Nur wenn ein erheblicher Schaden für Person oder Vermögen droht und kein anderes Mittel hilft, darf von einem Wunsch abgewichen werden.
Der Betreuer entscheidet nicht für die betreute Person, sondern hilft ihr, eigene Entscheidungen zu treffen – durch Erklärung, Übersetzung in verständliche Sprache und Vermittlung. Die Vertretung ist nur Ausnahme, nicht Regel.
Ja. Wünsche zur Auswahl oder Ablehnung einer bestimmten Betreuungsperson sind für das Gericht bindend, soweit dies dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderläuft. Eine Betreuungsverfügung sollte daher schriftlich vorliegen.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie erforderlich ist – andere Hilfen haben Vorrang.
Wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann – und wenn andere Hilfen wie Vorsorgevollmacht, Angehörige oder soziale Dienste nicht ausreichen.
In der Regel ja. Solange eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person handlungsfähig und vertrauenswürdig ist, bedarf es keiner gerichtlichen Betreuung. Sie ist das wichtigste Instrument zur Vermeidung einer Betreuung.
Auf Anregung oder Antrag prüft das Betreuungsgericht den Bedarf, holt ein ärztliches Gutachten ein, führt eine persönliche Anhörung durch und bestellt – wenn erforderlich – eine Betreuungsperson für klar umrissene Aufgabenbereiche. Die Anordnung ist regelmäßig zu überprüfen.
Auch Eingriffe in die Geschäftsfähigkeit unterliegen seit 2023 strengeren Voraussetzungen.
Eine zusätzliche Anordnung des Gerichts: Bestimmte Erklärungen der betreuten Person werden nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam. Er kommt nur in Betracht, wenn er zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist und ist stets zeitlich befristet.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er erstellt zu Beginn ein Vermögensverzeichnis, jährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse sowie eine Rechnungslegung über die Vermögenssorge. Bestimmte Maßnahmen – etwa freiheitsentziehende oder gefährliche Heilbehandlungen – bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung.
Seit der Reform müssen berufliche Betreuer:innen ihre Sachkunde gegenüber der Betreuungsbehörde nachweisen und werden in ein behördliches Register eingetragen („registrierte berufliche Betreuer"). Geprüft werden Recht, Kommunikation, Methodik und Selbstverwaltung.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.