FAQ · Reform 2023

Häufige Fragen zum neuen Betreuungsrecht.

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht grundlegend reformiert. Diese Übersicht beantwortet die wichtigsten Fragen – mit Verweis auf die aktuellen Vorschriften aus BGB und Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

01 / Kapitel

Grundlagen der Reform

Am 1. Januar 2023 ist die umfassendste Reform des Betreuungsrechts seit 1992 in Kraft getreten. Sie stellt Selbstbestimmung und Wunschbefolgung ins Zentrum.

01Was hat sich seit dem 1. Januar 2023 grundlegend geändert?

Die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung wurden komplett neu gefasst: aus §§ 1896 ff. BGB a. F. wurden §§ 1814 ff. BGB. Inhaltlich rücken Wunsch- und Wohlbefolgung, unterstützte Entscheidungsfindung und der Erforderlichkeitsgrundsatz in den Mittelpunkt. Zusätzlich regelt das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die Berufszulassung und die Aufgaben der Betreuungsbehörden.

§§ 1814 ff. BGBBtOG
02Heißt es jetzt „Aufgabenbereich" oder „Aufgabenkreis"?

Korrekt ist seit 2023 „Aufgabenbereich". Das Betreuungsgericht legt einzelne Aufgabenbereiche fest – etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung – und nur in diesem Umfang darf der Betreuer handeln. Eine pauschale „Rundum-Betreuung" gibt es nicht mehr.

§ 1815 BGB
03Ist eine rechtliche Betreuung eine Entmündigung?

Nein. Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und darf eigene Entscheidungen treffen. Der Betreuer vertritt sie nur dort, wo es erforderlich ist – und stets nach ihren Wünschen.

§ 1814 BGB§ 1821 BGB
02 / Kapitel

Wunschbefolgung und Selbstbestimmung

Die zentrale Neuerung der Reform: Maßstab der Betreuung sind nicht mehr abstrakte Wohlerwägungen, sondern die konkreten Wünsche der betreuten Person.

01Was bedeutet die „Wunschbefolgungspflicht"?

Der Betreuer hat den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Das gilt auch für Wünsche, die andere für unvernünftig halten. Nur wenn ein erheblicher Schaden für Person oder Vermögen droht und kein anderes Mittel hilft, darf von einem Wunsch abgewichen werden.

§ 1821 Abs. 2–4 BGB
02Was ist unterstützte Entscheidungsfindung?

Der Betreuer entscheidet nicht für die betreute Person, sondern hilft ihr, eigene Entscheidungen zu treffen – durch Erklärung, Übersetzung in verständliche Sprache und Vermittlung. Die Vertretung ist nur Ausnahme, nicht Regel.

§ 1821 Abs. 1 BGB
03Werden meine in einer Betreuungsverfügung benannten Personen berücksichtigt?

Ja. Wünsche zur Auswahl oder Ablehnung einer bestimmten Betreuungsperson sind für das Gericht bindend, soweit dies dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderläuft. Eine Betreuungsverfügung sollte daher schriftlich vorliegen.

§ 1816 Abs. 2 BGB
03 / Kapitel

Voraussetzungen und Verfahren

Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie erforderlich ist – andere Hilfen haben Vorrang.

01Wann wird überhaupt eine rechtliche Betreuung eingerichtet?

Wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann – und wenn andere Hilfen wie Vorsorgevollmacht, Angehörige oder soziale Dienste nicht ausreichen.

§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB
02Macht eine Vorsorgevollmacht die Betreuung überflüssig?

In der Regel ja. Solange eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person handlungsfähig und vertrauenswürdig ist, bedarf es keiner gerichtlichen Betreuung. Sie ist das wichtigste Instrument zur Vermeidung einer Betreuung.

§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB
03Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?

Auf Anregung oder Antrag prüft das Betreuungsgericht den Bedarf, holt ein ärztliches Gutachten ein, führt eine persönliche Anhörung durch und bestellt – wenn erforderlich – eine Betreuungsperson für klar umrissene Aufgabenbereiche. Die Anordnung ist regelmäßig zu überprüfen.

§§ 1814, 1820 BGB§§ 278 ff. FamFG
04 / Kapitel

Einwilligungsvorbehalt und Kontrolle

Auch Eingriffe in die Geschäftsfähigkeit unterliegen seit 2023 strengeren Voraussetzungen.

01Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Eine zusätzliche Anordnung des Gerichts: Bestimmte Erklärungen der betreuten Person werden nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam. Er kommt nur in Betracht, wenn er zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist und ist stets zeitlich befristet.

§ 1825 BGB
02Wie wird der Betreuer kontrolliert?

Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er erstellt zu Beginn ein Vermögensverzeichnis, jährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse sowie eine Rechnungslegung über die Vermögenssorge. Bestimmte Maßnahmen – etwa freiheitsentziehende oder gefährliche Heilbehandlungen – bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung.

§§ 1840, 1862, 1863, 1865 BGB§§ 1829, 1831 BGB
03Wer darf beruflich betreuen?

Seit der Reform müssen berufliche Betreuer:innen ihre Sachkunde gegenüber der Betreuungsbehörde nachweisen und werden in ein behördliches Register eingetragen („registrierte berufliche Betreuer"). Geprüft werden Recht, Kommunikation, Methodik und Selbstverwaltung.

§ 23 BtOG§§ 24, 25 BtOG

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung.

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