Zentrale Fachbegriffe des reformierten Betreuungsrechts – knapp erklärt und mit den amtlichen Paragraphen aus BGB, BtOG und FamFG verlinkt.
Die vom Betreuungsgericht konkret festgelegten Bereiche, in denen der Betreuer vertretungsbefugt ist – etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Außerhalb dieser Bereiche darf der Betreuer nicht handeln; die betreute Person bleibt eigenverantwortlich.
Behördliche Stelle (meist beim Landkreis/der kreisfreien Stadt), die das Verfahren unterstützt, Sachverhalte ermittelt, Betreuer registriert und über andere Hilfen informiert.
Das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers – mit ärztlichem Gutachten, persönlicher Anhörung und regelmäßiger Überprüfung der Erforderlichkeit.
Schriftliche Wünsche zur Auswahl oder Ablehnung einer bestimmten Betreuungsperson. Sie bindet das Gericht bei der Auswahl, soweit dies dem Wohl der betroffenen Person nicht widerspricht.
Sonderanordnung des Gerichts: Bestimmte Willenserklärungen der betreuten Person werden nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam. Nur zulässig, wenn zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich – und stets befristet.
Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist – andere Hilfen wie Vorsorgevollmacht, familiäre Unterstützung oder soziale Dienste haben Vorrang. Auch der Umfang der Aufgabenbereiche bemisst sich nach dem konkreten Bedarf.
Bestimmte Entscheidungen – etwa gefährliche Heilbehandlungen oder freiheitsentziehende Unterbringungen – darf der Betreuer nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts treffen.
Die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Die Anordnung einer Betreuung führt nicht automatisch zum Verlust der Geschäftsfähigkeit – diese bleibt grundsätzlich erhalten.
Verbindliche Vorausverfügung zu medizinischen Maßnahmen. Liegt sie vor und passt sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation, ist sie für Ärzt:innen und Betreuer unmittelbar verbindlich.
Der Betreuer entscheidet nicht für die betreute Person, sondern hilft ihr, eigene Entscheidungen zu treffen – durch Information, verständliche Sprache und Vermittlung. Vertretung ist Ausnahme, nicht Regel.
Zu Beginn der Betreuung erstellt der Betreuer ein Verzeichnis des Vermögens. Jährlich folgen ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse und eine Rechnungslegung über die Vermögenssorge gegenüber dem Betreuungsgericht.
Vertrauenspersonen werden im Voraus bevollmächtigt, im Fall der Entscheidungsunfähigkeit zu handeln. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht eine gerichtliche Betreuung in der Regel entbehrlich.
Zentrales Prinzip der Reform 2023: Der Betreuer hat die Wünsche der betreuten Person zu erfüllen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Auch unvernünftig erscheinende Wünsche sind zu beachten. Abweichen darf der Betreuer nur, wenn ein erheblicher Schaden droht und kein anderes Mittel hilft.
Ausführliche Erklärungen zu vielen dieser Begriffe finden Sie im Ratgeber – darunter Beiträge zur Vorsorgevollmacht, zur Patientenverfügung und zur Einrichtung einer Betreuung.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.