Betreuungsbüro Mirco Thomanek

Rechtliche Betreuung nach reformiertem Betreuungsrecht.

Berufliche Betreuung für volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können (§ 1814 BGB).

Leistungsschwerpunkte

Die Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht nach § 1815 BGB individuell und nur im erforderlichen Umfang angeordnet.

01

Vermögenssorge

Verwaltung von Einkünften und Konten, Sicherung des Lebensunterhalts, Beachtung der Wünsche der betreuten Person sowie jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht (§ 1865 BGB).

02

Gesundheitssorge

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung – stets nach Patientenverfügung und mutmaßlichem Willen (§§ 1827, 1828 BGB), in engem Austausch mit Behandelnden.

03

Aufenthalt & Wohnen

Klärung der Wohnsituation, Vertretung gegenüber Vermieter:innen und Einrichtungen; freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit gerichtlicher Genehmigung (§ 1831 BGB).

04

Behörden- & Sozialleistungen

Antragstellung und Durchsetzung von Sozialleistungen, Vertretung gegenüber Trägern, Versicherungen und Ämtern – einschließlich Widerspruchs- und Klageverfahren.

Über mich

Mirco Thomanek – aus der Pflege in die rechtliche Betreuung.

Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, ein Jahr Suchtmedizin und seit 2021 Tätigkeit in der forensischen Psychiatrie – diese Kombination prägt meine Arbeit als rechtlicher Betreuer. Ich kenne Klinikabläufe, psychiatrische Krankheitsbilder und die Sprache von Behörden und Gerichten.

In der rechtlichen Betreuung geht es für mich darum, hinter jeder Diagnose den Menschen zu sehen, Wünsche ernst zu nehmen und Entscheidungen verständlich vorzubereiten.

Gerichtsbezirke

Tätig für Betreuungsgerichte rund um Koblenz.

Bestellung als Berufsbetreuer durch die zuständigen Betreuungs­gerichte im nördlichen Rheinland-Pfalz – mit kurzen Wegen zu Behörden, Einrichtungen und betreuten Personen.

10
Gerichtsstandorte
ca. 60 km
Aktionsradius
10 Standorte

Zuständige Amtsgerichte

10 Standorte

Selbstbestimmung als gesetzlicher Maßstab.

Rechtliche Betreuung ist gesetzliche Vertretung in klar abgegrenzten Aufgabenbereichen – nie eine Entmündigung. Mit der Reform vom 1. Januar 2023 wurde der Vorrang von Selbstbestimmung und unterstützter Entscheidungsfindung im Gesetz verankert.

Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn andere Hilfen – etwa eine Vorsorgevollmacht, familiäre Unterstützung oder soziale Dienste – nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Maßstab der Tätigkeit sind die Wünsche der betreuten Person; ihr Wohl bemisst sich nach ihren persönlichen Vorstellungen (§ 1821 BGB).

Erforderlich
Nur, soweit andere Hilfen nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Selbstbestimmt
Wünsche der betreuten Person sind verbindlicher Maßstab (§ 1821 BGB).
Beaufsichtigt
Aufsicht durch das Betreuungsgericht und jährliche Rechnungslegung (§ 1862 BGB).
Reform 2023

Was rechtliche Betreuung heute bedeutet – und was nicht.

Ist

Rechtliche Vertretung in einzelnen, vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen (§ 1815 BGB).

Ist

Unterstützte Entscheidungsfindung – Wünsche und Wille der betreuten Person stehen im Mittelpunkt.

Ist nicht

Keine Entmündigung: Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen.

Ist nicht

Kein Selbstzweck: Genügt eine Vorsorgevollmacht, wird keine Betreuung eingerichtet.

Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Normen – verständlich erklärt.

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht im BGB neu geordnet. Diese Übersicht fasst die zentralen Vorschriften zusammen.

§ 1814 BGB

Voraussetzungen der Betreuung

Volljährige Menschen erhalten eine rechtliche Betreuung, wenn sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können – und nur, soweit andere Hilfen (Vorsorgevollmacht, soziale Dienste, Angehörige) nicht ausreichen.

§ 1815 BGB

Aufgabenbereiche

Das Betreuungsgericht legt einzelne Aufgabenbereiche fest – etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthalt. Außerhalb dieser Bereiche handelt der Betreuer nicht; die Geschäftsfähigkeit bleibt unberührt.

§ 1816 BGB

Auswahl der betreuenden Person

Wünsche der betroffenen Person zur Auswahl der Betreuungsperson sind bindend, soweit sie ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen. Eine Betreuungsverfügung ist hier maßgeblich.

§ 1821 BGB

Wunsch- und Wohlbefolgung

Zentrale Norm der Reform: Maßstab der Betreuung sind die Wünsche der betreuten Person. Der Betreuer hat sie zu unterstützen, ihren Willen zu bilden und umzusetzen – nicht zu ersetzen.

§ 1825 BGB

Einwilligungsvorbehalt

Nur als letztes Mittel: Das Gericht kann anordnen, dass bestimmte Erklärungen die Zustimmung des Betreuers benötigen – wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist.

§ 23 BtOG

Berufliche Eignung

Berufliche Betreuer:innen müssen ihre Sachkunde gegenüber der Betreuungsbehörde nachweisen und werden als „registrierte berufliche Betreuer" geführt. Dazu zählen Recht, Kommunikation, Methodik und Selbstverwaltung.

Im Mittelpunkt

Wunschbefolgung statt Fremdbestimmung.

Die Reform stellt klar: Eine rechtliche Betreuung ersetzt nicht den Willen der betreuten Person, sondern hilft, ihn zu erkennen und umzusetzen. Aktuelle Wünsche sind grundsätzlich zu beachten – auch dann, wenn sie andere für unvernünftig halten.

Nur wenn ein erheblicher Schaden für Person oder Vermögen droht und kein anderes Mittel hilft, darf vom Wunsch abgewichen werden. Maßgeblich bleibt dann der mutmaßliche Wille – ermittelt aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen und Lebensführung (§ 1821 Abs. 2–4 BGB).

Kontakt

Sprechen wir über Ihre Situation.

In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

+49 2622 9075572
info@thomanek-betreuung.de
Büroanschrift
Luisenstraße 15, 56170 Bendorf
Postanschrift
Scanbox 20810, Ehrenbergstraße 16a, 10245 Berlin
Telefonzeiten: Dienstag und Donnerstag, 11:00 – 15:00 Uhr (persönlich)

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