Gesundheitssorge
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung – stets entlang Patientenverfügung und mutmaßlichem Willen (§§ 1827, 1828 BGB), in engem Austausch mit Ärzt:innen, Kliniken und Pflegediensten.
Rechtliche Betreuung für volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können (§ 1814 BGB). Die Bestellung erfolgt ausschließlich durch das Betreuungsgericht – auf Antrag oder von Amts wegen.
Diese Seite dient der Information. Anfragen über das Kontaktformular richten sich vor allem an betreute Personen, Angehörige und Bezugspersonen im laufenden Verfahren.
Die Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht nach § 1815 BGB individuell und nur im erforderlichen Umfang angeordnet.
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung – stets entlang Patientenverfügung und mutmaßlichem Willen (§§ 1827, 1828 BGB), in engem Austausch mit Ärzt:innen, Kliniken und Pflegediensten.
Verwaltung von Einkünften, Renten und Konten, Sicherung des Lebensunterhalts, Schuldenregulierung sowie jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht (§ 1865 BGB).
Wahrnehmung von Rechten in zivil-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren – inklusive Klage, Widerspruch und Beauftragung von Rechtsanwält:innen, soweit dies erforderlich ist.
Antragstellung und Durchsetzung von Sozialleistungen gegenüber Sozial-, Versorgungs- und Rentenämtern, Krankenkassen und Pflegekassen – einschließlich Widerspruchsverfahren.
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen im Fernmeldeverkehr im Rahmen des Aufgabenkreises – nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts – z. B. Verbleib in der eigenen Wohnung, ambulante Versorgung oder Aufnahme in einer Pflege- oder Eingliederungseinrichtung – stets nach den Wünschen der betreuten Person (§ 1821 BGB).
Vertretung gegenüber Vermieter:innen und Einrichtungen, Wohnraumerhalt oder Wohnungsauflösung; freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen nur mit gerichtlicher Genehmigung (§§ 1831, 1833 BGB).
Gerichtliche Bestellung als rechtlicher Betreuer durch die zuständigen Betreuungsgerichte im nördlichen Rheinland-Pfalz – mit kurzen Wegen zu Behörden, Einrichtungen und betreuten Personen.
Rechtliche Betreuung ist gesetzliche Vertretung in klar abgegrenzten Aufgabenbereichen – nie eine Entmündigung. Mit der Reform vom 1. Januar 2023 wurde der Vorrang von Selbstbestimmung und unterstützter Entscheidungsfindung im Gesetz verankert.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn andere Hilfen – etwa eine Vorsorgevollmacht, familiäre Unterstützung oder soziale Dienste – nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Maßstab der Tätigkeit sind die Wünsche der betreuten Person; ihr Wohl bemisst sich nach ihren persönlichen Vorstellungen (§ 1821 BGB).
Rechtliche Vertretung in einzelnen, vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen (§ 1815 BGB).
Unterstützte Entscheidungsfindung – Wünsche und Wille der betreuten Person stehen im Mittelpunkt.
Keine Entmündigung: Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen.
Kein Selbstzweck: Genügt eine Vorsorgevollmacht, wird keine rechtliche Betreuung eingerichtet.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht im BGB neu geordnet. Diese Übersicht fasst die zentralen Vorschriften zusammen.
Volljährige Menschen erhalten eine rechtliche Betreuung, wenn sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können – und nur, soweit andere Hilfen (Vorsorgevollmacht, soziale Dienste, Angehörige) nicht ausreichen.
Das Betreuungsgericht legt einzelne Aufgabenbereiche fest – etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthalt. Außerhalb dieser Bereiche handelt der rechtliche Betreuer nicht; die Geschäftsfähigkeit bleibt unberührt.
Das Betreuungsgericht berücksichtigt die Wünsche der betroffenen Person zur Auswahl oder Ablehnung einer Betreuungsperson. Einem Benennungswunsch ist zu entsprechen, wenn die gewünschte Person geeignet ist; ein Ablehnungswunsch ist zu beachten, soweit dies dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderläuft.
Zentrale Norm der Reform: Maßstab der rechtlichen Betreuung sind die Wünsche der betreuten Person. Der rechtliche Betreuer hat sie zu unterstützen, ihren Willen zu bilden und umzusetzen – nicht zu ersetzen.
Nur als letztes Mittel: Das Gericht kann anordnen, dass bestimmte Erklärungen die Zustimmung des rechtlichen Betreuers benötigen – wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist.
Rechtliche Betreuer:innen müssen ihre Sachkunde gegenüber der Betreuungsbehörde nachweisen und werden als „registrierte berufliche Betreuer“ nach § 19 BtOG geführt. Dazu zählen Recht, Kommunikation, Methodik und Selbstverwaltung.
Die Reform stellt klar: Eine rechtliche Betreuung ersetzt nicht den Willen der betreuten Person, sondern hilft, ihn zu erkennen und umzusetzen. Aktuelle Wünsche sind grundsätzlich zu beachten – auch dann, wenn sie andere für unvernünftig halten.
Nur wenn ein erheblicher Schaden für Person oder Vermögen droht und kein anderes Mittel hilft, darf vom Wunsch abgewichen werden. Maßgeblich bleibt dann der mutmaßliche Wille – ermittelt aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen und Lebensführung (§ 1821 Abs. 2–4 BGB).
Rechtlicher Betreuer
Als rechtlicher Betreuer übernehme ich im Großraum Koblenz die gesetzliche Vertretung volljähriger Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können (§ 1814 BGB).
Seit 2021 bin ich in der forensischen Psychiatrie tätig und kenne aus dieser Arbeit die Lebensrealität von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sehr genau. Im Jahr 2025 habe ich zusätzlich die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer aufgenommen – beide Bereiche übe ich parallel aus. Diese doppelte Perspektive prägt meine Arbeit: Recht und Praxis greifen unmittelbar ineinander.
Mein Selbstverständnis folgt der Reform des Betreuungsrechts vom 1. Januar 2023: rechtliche Betreuung als unterstützte Entscheidungsfindung – nie als Bevormundung. Wünsche und Wille der betreuten Person sind verbindlicher Maßstab meiner Arbeit (§ 1821 BGB).
Hintergrundinformationen für Angehörige und Interessierte zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und rechtlicher Betreuung.
Ein rechtlicher Betreuer ist gesetzlicher Vertreter in zugewiesenen Aufgabenbereichen – kein Pflegedienst, kein Fahrservice, keine Haushaltshilfe. Die Erforderlichkeit nach § 1814 Abs. 3 BGB zieht klare Grenzen.
Artikel lesen →Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht entscheiden bevollmächtigte Vertrauenspersonen statt des Betreuungsgerichts – die rechtliche Betreuung wird nach § 1814 Abs. 3 BGB regelmäßig entbehrlich.
Artikel lesen →Eine konkret formulierte Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist für Ärztinnen, Ärzte sowie die gesetzliche Vertretung verbindlich – wenn die beschriebene Situation eintritt.
Artikel lesen →Die Bestellung als rechtlicher Betreuer erfolgt ausschließlich durch das Betreuungsgericht. Für Rückfragen im laufenden Verfahren – etwa von betreuten Personen, Angehörigen oder Bezugspersonen – erreichen Sie das Büro über die folgenden Wege. Ihre Nachricht wird vertraulich behandelt.