Gesundheitssorge
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung – stets entlang Patientenverfügung und mutmaßlichem Willen (§§ 1827, 1828 BGB), in engem Austausch mit Ärzt:innen, Kliniken und Pflegediensten.
Gesetzliche Vertretung für volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen können – bestellt durch das Betreuungsgericht (§ 1814 BGB).
Diese Seite dient der Information. Anfragen über das Kontaktformular richten sich vor allem an betreute Personen, Angehörige und Bezugspersonen im laufenden Verfahren.
Die Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht nach § 1815 BGB individuell und nur im erforderlichen Umfang angeordnet.
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung – stets entlang Patientenverfügung und mutmaßlichem Willen (§§ 1827, 1828 BGB), in engem Austausch mit Ärzt:innen, Kliniken und Pflegediensten.
Verwaltung von Einkünften, Renten und Konten, Sicherung des Lebensunterhalts, Schuldenregulierung sowie jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht (§ 1865 BGB).
Wahrnehmung von Rechten in zivil-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren – inklusive Klage, Widerspruch und Beauftragung von Rechtsanwält:innen, soweit dies erforderlich ist.
Antragstellung und Durchsetzung von Sozialleistungen gegenüber Sozial-, Versorgungs- und Rentenämtern, Krankenkassen und Pflegekassen – einschließlich Widerspruchsverfahren.
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen im Fernmeldeverkehr im Rahmen des Aufgabenkreises – nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts – z. B. Verbleib in der eigenen Wohnung, ambulante Versorgung oder Aufnahme in einer Pflege- oder Eingliederungseinrichtung – stets nach den Wünschen der betreuten Person (§ 1821 BGB).
Vertretung gegenüber Vermieter:innen und Einrichtungen, Wohnraumerhalt oder Wohnungsauflösung; freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen nur mit gerichtlicher Genehmigung (§§ 1831, 1833 BGB).
Gerichtliche Bestellung als rechtlicher Betreuer durch die zuständigen Betreuungsgerichte im nördlichen Rheinland-Pfalz – mit kurzen Wegen zu Behörden, Einrichtungen und betreuten Personen.
Rechtliche Betreuung ist gesetzliche Vertretung in klar abgegrenzten Aufgabenbereichen – nie eine Entmündigung. Seit der Reform vom 1. Januar 2023 sind Wünsche und Wille der betreuten Person verbindlicher Maßstab (§ 1821 BGB).
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht neu geordnet – hier die zentralen Vorschriften in Kürze.
Rechtliche Betreuung nur, wenn Krankheit oder Behinderung dies erfordern – und andere Hilfen nicht ausreichen.
Das Gericht legt einzelne Bereiche fest – etwa Vermögens- oder Gesundheitssorge. Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten.
Maßstab sind die Wünsche der betreuten Person. Der rechtliche Betreuer unterstützt – er ersetzt nicht.
Rechtlicher Betreuer
Als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer übernehme ich im Großraum Koblenz die gesetzliche Vertretung volljähriger Menschen nach § 1814 BGB.
Seit 2021 bin ich in der forensischen Psychiatrie tätig, seit 2025 zusätzlich als rechtlicher Betreuer. Diese doppelte Perspektive prägt meine Arbeit: Recht und Praxis greifen unmittelbar ineinander – getragen vom Reform-Maßstab der Wunschbefolgung (§ 1821 BGB).
Hintergrundinformationen für Angehörige und Interessierte zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und rechtlicher Betreuung.
Ein rechtlicher Betreuer ist gesetzlicher Vertreter in zugewiesenen Aufgabenbereichen – kein Pflegedienst, kein Fahrservice, keine Haushaltshilfe. Die Erforderlichkeit nach § 1814 Abs. 3 BGB zieht klare Grenzen.
Artikel lesen →Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht entscheiden bevollmächtigte Vertrauenspersonen statt des Betreuungsgerichts – die rechtliche Betreuung wird nach § 1814 Abs. 3 BGB regelmäßig entbehrlich.
Artikel lesen →Eine konkret formulierte Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist für Ärztinnen, Ärzte sowie die gesetzliche Vertretung verbindlich – wenn die beschriebene Situation eintritt.
Artikel lesen →Die Bestellung als rechtlicher Betreuer erfolgt ausschließlich durch das Betreuungsgericht. Für Rückfragen im laufenden Verfahren – etwa von betreuten Personen, Angehörigen oder Bezugspersonen – erreichen Sie das Büro über die folgenden Wege. Ihre Nachricht wird vertraulich behandelt.