Verständliche Beiträge zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, dem Verfahren beim Betreuungsgericht – und vor allem zur klaren Abgrenzung dessen, was rechtliche Betreuung leistet und was nicht.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht entscheiden bevollmächtigte Vertrauenspersonen statt des Betreuungsgerichts – die rechtliche Betreuung wird nach § 1814 Abs. 3 BGB regelmäßig entbehrlich.
Eine konkret formulierte Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist für Ärztinnen, Ärzte und gesetzliche Vertretung verbindlich – wenn die beschriebene Situation eintritt.
Wer als Betreuer:in bestellt werden soll – oder ausdrücklich nicht – ist für das Gericht nach § 1816 Abs. 2 BGB bindend, soweit es dem Wohl der betroffenen Person nicht widerspricht.
Die Reform stärkt Selbstbestimmung, Wunschbefolgung und Erforderlichkeit. Ein Überblick über §§ 1814 ff. BGB und die praktischen Folgen für Betroffene und Angehörige.
Seit 1. Januar 2023 spricht das Gesetz von Aufgabenbereichen (§ 1815 BGB). Der Betreuer handelt nur dort, wo es erforderlich ist, und stets nach den Wünschen der betreuten Person.
Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB greift nur, wenn er zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist – und immer befristet.
Von der Anregung über das ärztliche Gutachten und die persönliche Anhörung bis zur Bestellung durch das Betreuungsgericht – das Verfahren nach den §§ 1814 ff. BGB Schritt für Schritt.
Berufliche Betreuung wird nach festen Stundenpauschalen aus dem Vermögensbetreuungsgesetz (VBVG) vergütet – je nach Wohnsituation und Vermögenslage durch die Staatskasse oder die betreute Person.
Das Gesetz bevorzugt ehrenamtliche Betreuung durch Familie und Bekannte (§ 1816 Abs. 5 BGB). Berufliche Betreuung wird bestellt, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht oder die Aufgabe besondere Sachkunde verlangt.
Mit Aufhebung, Fristablauf oder dem Tod der betreuten Person endet das Amt. Aufgaben nach dem Tod gehören grundsätzlich nicht mehr zum Betreueramt (§ 1874 Abs. 2 BGB).
Vor jeder Bestellung hört die Richterin oder der Richter die betroffene Person persönlich an (§ 278 FamFG) – meist zu Hause oder in der Einrichtung. Ein Überblick über Ablauf, Rechte und Vorbereitung.
Wenn die betroffene Person ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG. Er ist unabhängiger Beistand – kein Betreuer.
Seit der Reform 2023 ist Wunschbefolgung der Maßstab. Nur wenn das Wohl erheblich gefährdet wäre oder der Wunsch nicht zumutbar ist, darf der Betreuer davon abweichen.
Bettgitter, Bauchgurt, Medikamente zur Ruhigstellung oder geschlossene Unterbringung sind nach § 1831 BGB nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.
Die Kündigung des bisherigen Wohnraums bedarf nach § 1833 BGB der gerichtlichen Genehmigung. Sie ist nur zulässig, wenn eine Rückkehr realistisch ausgeschlossen ist.
Einmal jährlich legen Betreuer:innen Rechnung über die Vermögenssorge (§ 1865 BGB) und berichten über die persönlichen Verhältnisse (§ 1863 BGB).
Grundsicherung, Wohngeld, Pflegegeld, Eingliederungshilfe: Welche Leistungen kennt das Sozialrecht und welche kommen typisch in der Betreuung in Betracht?
Der Medizinische Dienst (MD) prüft den Pflegegrad anhand von sechs Lebensbereichen. Eine gute Vorbereitung des Termins entscheidet oft über die Einstufung.
Seit 2023 dürfen Ehegatt:innen in akuten Gesundheitsangelegenheiten füreinander entscheiden – aber nur für sechs Monate und nur in eng umrissenen Fällen.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 stehen erhebliche Nachteilsausgleiche zu: Steuerfreibetrag, Mehrurlaub, vergünstigte Mobilität.
Eine Vollmacht nützt nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostet wenig und schützt viel.
Wenn Geschwister sich nicht einig sind oder alte Verletzungen die Sachebene überlagern, bringt eine neutrale Berufsbetreuung Ruhe und Sachlichkeit ins Verfahren.
Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit: Demenz wirft Fragen auf, die früh adressiert werden sollten – am besten mit Vorsorgevollmacht.
Eine psychische Erkrankung allein begründet keine Betreuung. Entscheidend ist, ob bestimmte rechtliche Angelegenheiten ohne Hilfe nicht erledigt werden können.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie ist nicht das Gleiche wie Einwilligungsfähigkeit oder Testierfähigkeit.
Banken verlangen oft eigene Vollmachtsformulare. Eine wirksame Vorsorgevollmacht muss Vermögenssorge ausdrücklich umfassen – und idealerweise notariell beglaubigt sein.
Die Übertragung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist ein erheblicher Grundrechtseingriff und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 10 GG, § 1815 Abs. 2 BGB).
Die Betreuungsbehörden der Landkreise und Städte beraten, vermitteln Vollmachten, prüfen andere Hilfen vor und schlagen geeignete Betreuer:innen vor (§§ 8, 11 BtOG).
Betreuungsvereine nach § 14 BtOG begleiten ehrenamtliche Betreuer:innen mit Beratung, Fortbildung und Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
Gerichtskosten richten sich nach dem Vermögen der betreuten Person (KostO/GNotKG). Mittellose zahlen nichts – darüber hinaus fallen jährliche Gebühren an.
Unfall, schwere Krankheit, Koma – Vorsorge ist keine Altersfrage. Ab dem 18. Geburtstag sind Eltern nicht mehr automatisch vertretungsberechtigt.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen zur rechtlichen Betreuung, zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.