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Vorsorge·6 Min. Lesezeit·

Vorsorgevollmacht – selbstbestimmte Vertretung für den Ernstfall

Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht entscheiden bevollmächtigte Vertrauenspersonen statt des Betreuungsgerichts – die rechtliche Betreuung wird nach § 1814 Abs. 3 BGB regelmäßig entbehrlich.

Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument privater Vorsorge. Wer im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Vertrauensperson bevollmächtigt, verhindert in vielen Fällen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.

Vorrang vor der gesetzlichen Betreuung

Eine Betreuung wird nach § 1814 Abs. 3 BGB nur eingerichtet, wenn keine andere Hilfe – auch keine Vollmacht – ausreicht. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht das gerichtliche Verfahren in der Regel überflüssig.

Form und Wirksamkeit

  • Schriftform genügt, notarielle Beurkundung ist nicht zwingend – aber bei Immobiliengeschäften, Bankvollmachten und Krediten dringend zu empfehlen.
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgt dafür, dass Gerichte und Ärzte die Vollmacht finden.
  • Für medizinische Maßnahmen mit erheblichem Risiko (§ 1829 BGB) muss die Vollmacht ausdrücklich und schriftlich diese Bereiche erfassen.

Was geregelt werden sollte

  • Vermögenssorge: Konten, laufende Verpflichtungen, ggf. Immobilien.
  • Gesundheitssorge: Einwilligung in Heilbehandlung, lebensverlängernde Maßnahmen.
  • Aufenthalt und Wohnen: Heim, Wohnungsauflösung, freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 BGB).
  • Post, Telekommunikation, Behörden, Versicherungen.

Was, wenn keine Vollmacht vorliegt?

Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im Ernstfall das Betreuungsgericht. Auch Ehepartner oder erwachsene Kinder sind ohne Vollmacht nicht automatisch vertretungsbefugt – das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) gilt nur für sechs Monate und nur für Gesundheitsangelegenheiten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 12.3.2026.
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