Aufgabenkreise im Überblick – individuell festgelegt, gesetzlich geregelt

In der rechtlichen Betreuung wird der Umfang der Vertretung nicht pauschal bestimmt, sondern gezielt auf die Bedürfnisse der betreuten Person zugeschnitten. Das Betreuungsgericht legt dabei sogenannte Aufgabenkreise fest. Nur in diesen Bereichen ist der Betreuer rechtlich zur Vertretung befugt.

Ein Berufsbetreuer darf nicht übergreifend oder allgemein handeln, sondern ausschließlich innerhalb dieser gerichtlich festgelegten Zuständigkeiten. Das schafft Klarheit, schützt die Rechte der betreuten Person und sorgt für Transparenz gegenüber Behörden, Angehörigen und Dritten.

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Die häufigsten Aufgabenkreise im Überblick

    • Verwaltung von Konten, Einnahmen und Ausgaben

    • Zahlung von Miete, Strom, Versicherungen

    • Beantragung von Sozialleistungen

    • Haushaltsplanung und ggf. Schuldenregulierung

    • Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen

    • Kommunikation mit medizinischen Einrichtungen

    • Organisation ambulanter oder stationärer Pflege

    • Umsetzung der Patientenverfügung, falls vorhanden

    • Sicherung des bestehenden Wohnraums

    • Abschluss oder Kündigung von Mietverhältnissen

    • Wohnungswechsel oder Heimeinzug koordinieren

    • Kontakte mit Vermietern, Versorgern, Umzugsdiensten

    • Kommunikation mit Ämtern und Leistungsträgern

    • Stellung von Anträgen (z. B. Grundsicherung, Pflegegrad)

    • Widerspruchsverfahren und Schriftwechsel führen

    • Wahrnehmung von Anhörungen oder Bescheiden

    • Öffnung und Bearbeitung eingehender Post

    • Sortierung nach Wichtigkeit und Weiterleitung

    • Kontrolle auf Fristen und rechtliche Relevanz

    • Abschluss oder Kündigung von Verträgen

    • Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Schadenersatz)

    • Vertretung gegenüber Versicherungen, Banken oder Dienstleistern

Individuell, nicht pauschal

Jede Betreuung ist einzigartig. Die Aufgabenkreise orientieren sich am konkreten Unterstützungsbedarf der betreuten Person – nicht an einer allgemeinen Standardlösung. Die Einrichtung einer „Vollbetreuung“ ist gesetzlich nicht zulässig (§ 1814 BGB).

Hinweis:
Aufgabenkreise können im Verlauf der Betreuung angepasst, erweitert oder reduziert werden – immer durch das zuständige Gericht und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenssituation.