Rechte der betreuten Person – Selbstbestimmung trotz Unterstützung
Die rechtliche Betreuung dient dem Schutz, nicht der Bevormundung. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wird, bleiben zentrale Rechte der betroffenen Person erhalten. Gesetzlich ist klar geregelt: Die betreute Person steht im Mittelpunkt – ihre Wünsche, ihr Wille und ihre Mitwirkung sind Grundlage jeder Betreuungsmaßnahme.
Ein Betreuer handelt niemals nach eigenem Ermessen, sondern im Rahmen eines gerichtlich festgelegten Auftrags und stets zum Wohl der betreuten Person. Die gesetzliche Betreuung ist Hilfe zur Selbstbestimmung, nicht deren Ersatz.
Drei Säulen der Rechtewahrung
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Mitbestimmung
Die betreute Person hat das Recht, in Entscheidungen einbezogen zu werden. Sie darf Vorschläge zur Auswahl des Betreuers machen und Einfluss auf alltägliche sowie grundsätzliche Lebensentscheidungen nehmen.
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Rechtsschutz
Gegen gerichtliche Entscheidungen – etwa zur Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung – steht der betreuten Person der Rechtsweg offen. Sie kann Widerspruch einlegen, sich anwaltlich vertreten lassen und Einsicht in Akten verlangen.
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Regelmäßige Überprüfung
Jede Betreuung ist zeitlich begrenzt – maximal auf sieben Jahre (§ 286 BGB). Das Gericht prüft regelmäßig, ob die Betreuung noch erforderlich ist, ob der Umfang angemessen ist oder ob eine Aufhebung erfolgen kann.
Weitere Rechte im Überblick
Wahrung der Privatsphäre: Auch unter Betreuung bleiben Wohnung, Post und persönliche Lebensführung geschützt.
Recht auf freie Arztwahl: Die betreute Person entscheidet – soweit möglich – weiterhin selbst über medizinische Behandlungen.
Information & Transparenz: Der Betreuer ist zur Information verpflichtet und muss seine Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
Wechsel des Betreuers: Bei Vertrauensverlust oder schwerwiegenden Konflikten kann ein Betreuerwechsel beantragt werden.
Hinweis:
Die rechtliche Betreuung ist kein Entzug von Rechten – sie ist ein rechtlicher Schutzrahmen, der darauf abzielt, Selbstbestimmung dort zu ermöglichen, wo sie allein nicht mehr vollständig umsetzbar ist.