Fragen & Antworten
Gut informiert – klare Antworten zur rechtlichen Betreuung
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Eine Betreuung wird durch das Gericht angeordnet, wenn keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese nicht ausreicht. Eine Vollmacht wird eigenverantwortlich erteilt und ermöglicht einer vertrauten Person die rechtliche Vertretung – ohne gerichtliche Kontrolle.
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Ja. Die Einrichtung einer Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht. Nur wenn ein Einwilligungsvorbehalt gerichtlich angeordnet wird (§ 1825 BGB), ist die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte vom Einverständnis des Betreuers abhängig.
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Das Betreuungsgericht am zuständigen Amtsgericht prüft anhand eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichts, ob eine Betreuung erforderlich ist. Die betroffene Person wird stets persönlich angehört.
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Die Dauer wird im Beschluss festgelegt – höchstens sieben Jahre. Das Gericht ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Betreuung verlängert, geändert oder aufgehoben werden muss (§ 286 BGB).
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Die Kosten richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der betreuten Person. Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse die gerichtlichen Gebühren. Berufsbetreuer erhalten eine gesetzlich pauschalierte Vergütung (§§ 1875 ff. BGB).
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Der Kontakt erfolgt bedarfsorientiert, mindestens aber in regelmäßigen Abständen – persönlich oder telefonisch. Ziel ist es, eine verlässliche, vertrauensvolle Beziehung sicherzustellen und aktuelle Anliegen frühzeitig zu erkennen.
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Ja. Wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, kann beim Betreuungsgericht ein Betreuerwechsel beantragt werden. Das Gericht prüft den Sachverhalt und entscheidet im Sinne des Wohls der betreuten Person.
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Ein Betreuer leistet keine Pflege, keine Haushaltsführung und übernimmt keine medizinischen Tätigkeiten. Er trifft keine Entscheidungen außerhalb der gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreise und darf nicht gegen den klar geäußerten Willen der betreuten Person handeln.
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