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Recht·5 Min. Lesezeit·

Aufgabenbereiche statt Aufgabenkreise – Arbeit nach neuem Recht

Seit 1. Januar 2023 spricht das Gesetz von Aufgabenbereichen (§ 1815 BGB). Der Betreuer handelt nur dort, wo es erforderlich ist, und stets nach den Wünschen der betreuten Person.

Statt umfassender Aufgabenkreise weist das Gericht heute konkret bezeichnete Aufgabenbereiche zu. Jeder Bereich muss erforderlich sein und im Beschluss ausdrücklich benannt werden.

Typische Aufgabenbereiche

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern
  • Post- und Fernmeldeverkehr

Außerhalb dieser Bereiche darf der Betreuer nicht handeln. Reicht ein Bereich nicht aus, muss eine Erweiterung beim Gericht beantragt werden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 14.11.2025.
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