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Recht·6 Min. Lesezeit·
Reformiertes Betreuungsrecht – was seit 2023 gilt
Die Reform stärkt Selbstbestimmung, Wunschbefolgung und Erforderlichkeit. Ein Überblick über §§ 1814 ff. BGB und die praktischen Folgen für Betroffene und Angehörige.
Zum 1. Januar 2023 ist die größte Reform des Betreuungsrechts seit 1992 in Kraft getreten. Leitgedanke ist die konsequente Ausrichtung am Willen und an den Wünschen der betreuten Person.
Kernpunkte der Reform
- ▪Wunschbefolgung als zentrale Pflicht (§ 1821 BGB) – der Betreuer ist Unterstützer, nicht Bevormunder.
- ▪Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- ▪Aufgabenbereiche statt pauschaler Aufgabenkreise (§ 1815 BGB) – differenzierte gerichtliche Zuweisung.
- ▪Stärkung des persönlichen Kontakts und der Besprechungspflicht (§ 1821 Abs. 3 BGB).
- ▪Neues Berufsrecht (BtOG) mit Registrierung, Sachkundenachweis und laufender Fortbildung.
Was bedeutet das praktisch?
Entscheidungen werden gemeinsam vorbereitet, dokumentiert und begründet. Eigene Vorstellungen Dritter – auch von Angehörigen – treten zurück, wenn die betreute Person einen entgegenstehenden Willen äußert.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 8.1.2026.