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Vorsorge·4 Min. Lesezeit·

Betreuungsverfügung – Wünsche für das gerichtliche Verfahren

Wer als Betreuer:in bestellt werden soll – oder ausdrücklich nicht – ist für das Gericht nach § 1816 Abs. 2 BGB bindend, soweit es dem Wohl der betroffenen Person nicht widerspricht.

Die Betreuungsverfügung greift nur dann, wenn doch eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Sie ermöglicht es, dem Gericht konkrete Wünsche an die Hand zu geben.

Was kann geregelt werden?

  • Vorschlag einer geeigneten Person als Betreuer:in.
  • Ausschluss bestimmter Personen.
  • Wünsche zur Lebensgestaltung: bevorzugter Wohnort, Heim oder eigene Wohnung, Umgang mit Haustieren, religiöse Praxis.
  • Hinweise zur Vermögensverwaltung und zur Gesundheitssorge.

Die Wünsche sind nach § 1816 Abs. 2 und § 1821 BGB für Gericht und Betreuer bindend, wenn sie dem Wohl der betroffenen Person nicht erheblich zuwiderlaufen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 4.2.2026.
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