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Vorsorge·4 Min. Lesezeit·

Ehegattennotvertretung – das halbe Jahr nach § 1358 BGB

Seit 2023 dürfen Ehegatt:innen in akuten Gesundheitsangelegenheiten füreinander entscheiden – aber nur für sechs Monate und nur in eng umrissenen Fällen.

Das neue Notvertretungsrecht ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Es ist eine Brücke, kein Dach – und gilt nur, wenn keine entgegenstehende Erklärung vorliegt.

Was erlaubt ist

  • Einwilligung in Heilbehandlung im Akutfall.
  • Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen.
  • Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen mit Bezug zur Erkrankung.

Nach sechs Monaten endet das Recht automatisch. Wer dauerhaft vertreten werden möchte, sollte spätestens dann eine Vorsorgevollmacht erstellen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 20.1.2025.
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