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Recht·4 Min. Lesezeit·

Einwilligungsvorbehalt – Schutz vor erheblichen Risiken

Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB greift nur, wenn er zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen unerlässlich ist – und immer befristet.

Der Einwilligungsvorbehalt ist die stärkste Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, die das Betreuungsrecht kennt. Rechtsgeschäfte der betreuten Person bedürfen dann der Zustimmung des Betreuers.

Voraussetzungen

  • Erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen – bloße Unwirtschaftlichkeit reicht nicht.
  • Erforderlichkeit: kein milderes Mittel verfügbar.
  • Anordnung nur für genau bezeichnete Bereiche.
  • Befristung auf maximal sieben Jahre, regelmäßige Überprüfung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 2.10.2025.
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