Was passiert am Ende einer Betreuung?
Mit Aufhebung, Fristablauf oder dem Tod der betreuten Person endet das Amt. Aufgaben nach dem Tod gehören grundsätzlich nicht mehr zum Betreueramt (§ 1874 Abs. 2 BGB).
Die rechtliche Betreuung endet in drei Konstellationen: durch gerichtliche Aufhebung, durch Ablauf der gerichtlichen Frist oder durch den Tod der betreuten Person.
Schlussrechnung und Übergabe
Innerhalb einer angemessenen Frist legt der Betreuer Schlussrechnung gegenüber dem Gericht und den Erben. Unterlagen, Konten und persönliche Gegenstände sind herauszugeben.
Aufgaben nach dem Tod
Mit dem Tod endet das Amt unmittelbar. Beerdigung, Wohnungsauflösung und Nachlassregelung sind Sache der Erben – nicht des bisherigen Betreuers. Lediglich Notgeschäfte (§ 1874 Abs. 2 BGB) sind übergangsweise zulässig.