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Freiheitsentziehende Maßnahmen – nur mit gerichtlicher Genehmigung

Bettgitter, Bauchgurt, Medikamente zur Ruhigstellung oder geschlossene Unterbringung sind nach § 1831 BGB nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ein erheblicher Grundrechtseingriff. Sie sind nur erlaubt, wenn die Selbstgefährdung anders nicht abwendbar ist und ein ärztliches Gutachten vorliegt.

Voraussetzungen

  • Erhebliche Selbstgefährdung (Suizid, Sturz, Weglaufen mit Lebensgefahr).
  • Kein milderes Mittel verfügbar (z. B. Sturzmatten, Sensoren, Sitzwache).
  • Ärztliches Zeugnis und Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 15.4.2025.
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