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Recht·4 Min. Lesezeit·

Geschäftsfähigkeit – wer kann wirksam Verträge schließen?

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie ist nicht das Gleiche wie Einwilligungsfähigkeit oder Testierfähigkeit.

Volljährige sind grundsätzlich geschäftsfähig. Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB nur, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet.

Auch bei bestehender Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich erhalten – die Betreuung allein ändert nichts daran. Erst ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) macht Geschäfte zustimmungsbedürftig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 5.10.2024.
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