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Recht·4 Min. Lesezeit·

Post- und Fernmeldeverkehr – sensibler Aufgabenbereich

Die Übertragung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist ein erheblicher Grundrechtseingriff und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 10 GG, § 1815 Abs. 2 BGB).

Dieser Aufgabenbereich erlaubt es dem Betreuer, Briefe zu öffnen, weiterzuleiten und Telefon- bzw. E-Mail-Kommunikation einzusehen. Er wird nur angeordnet, wenn anders eine Vermögensgefährdung oder Versorgungslücke nicht abwendbar ist.

  • Ausdrückliche Anordnung im Gerichtsbeschluss erforderlich.
  • Strikte Zweckbindung – persönliche Post bleibt persönlich.
  • Regelmäßige Überprüfung, ob noch erforderlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 2.9.2024.
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