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Grundlagen·5 Min. Lesezeit·

Betreuung bei psychischer Erkrankung – kein Automatismus

Eine psychische Erkrankung allein begründet keine Betreuung. Entscheidend ist, ob bestimmte rechtliche Angelegenheiten ohne Hilfe nicht erledigt werden können.

Viele Menschen mit psychischen Erkrankungen führen ihr Leben selbstbestimmt. Erst wenn rechtliche Geschäfte krankheitsbedingt nicht mehr bewältigt werden können und andere Hilfen nicht reichen, kommt eine Betreuung in Betracht.

  • Erforderlich nur für konkret bezeichnete Bereiche (§ 1815 BGB).
  • Stets Vorrang anderer Hilfen (Sozialpsychiatrischer Dienst, Eingliederungshilfe).
  • Regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit (max. sieben Jahre, § 1862 BGB).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 22.10.2024.
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