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Verfahren·5 Min. Lesezeit·

Rechnungslegung und Jahresbericht – worauf das Gericht achtet

Einmal jährlich legen Betreuer:innen Rechnung über die Vermögenssorge (§ 1865 BGB) und berichten über die persönlichen Verhältnisse (§ 1863 BGB).

Die jährliche Berichterstattung ist Kern der gerichtlichen Aufsicht. Sie schützt die betreute Person und schafft Transparenz für alle Beteiligten.

Inhalte

  • Kontoauszüge und Belege für jede Einnahme und Ausgabe.
  • Vermögensübersicht zum Stichtag.
  • Persönlicher Bericht zur Lebenssituation, Gesundheit, Wünschen und durchgeführten Gesprächen.
  • Stellungnahme zur weiteren Erforderlichkeit der Betreuung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 10.3.2025.
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