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Verfahren·4 Min. Lesezeit·

Verfahrenspfleger – unabhängige Stimme im Verfahren

Wenn die betroffene Person ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG. Er ist unabhängiger Beistand – kein Betreuer.

Der Verfahrenspfleger wird nur für das gerichtliche Verfahren bestellt. Er klärt, was die betroffene Person tatsächlich will, und vertritt diese Sicht gegenüber dem Gericht.

Wann wird er bestellt?

  • Bei erheblichen Eingriffen (z. B. Einwilligungsvorbehalt, Unterbringung).
  • Wenn die betroffene Person ihre Interessen nicht ausreichend äußern kann.
  • Auf eigenen Wunsch der betroffenen Person.

Verfahrenspfleger und Betreuer haben unterschiedliche Rollen: Der Pfleger spricht im Verfahren für den Willen, der Betreuer handelt später rechtlich nach Wohl und Wunsch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 8.5.2025.
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