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Recht·5 Min. Lesezeit·

Wunschbefolgung und Wohl – § 1821 BGB in der Praxis

Seit der Reform 2023 ist Wunschbefolgung der Maßstab. Nur wenn das Wohl erheblich gefährdet wäre oder der Wunsch nicht zumutbar ist, darf der Betreuer davon abweichen.

§ 1821 BGB verpflichtet den Betreuer, die Wünsche der betreuten Person zu erfragen, zu dokumentieren und ihnen zu folgen. Eigene Vorstellungen treten zurück.

Grenzen der Wunschbefolgung

  • Erhebliche Gefährdung der eigenen Person (z. B. konkrete Lebensgefahr).
  • Unzumutbarkeit für den Betreuer (z. B. strafbare Handlungen).
  • Der Wunsch beruht nicht auf dem freien Willen – etwa bei akuter Beeinflussung.

Dokumentation

Wünsche, Gespräche und Abweichungen werden im Jahresbericht gegenüber dem Gericht festgehalten. Transparenz schützt alle Beteiligten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 30.4.2025.
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